Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines

Die nachstehenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten, soweit nicht schriftlich Abweichungen vereinbart werden, für sämtliche, von der Sustainflex e.U., Dr. Oswin-Moro-Strasse 21/5, A-9500 Villach (kurz Verkäufer genannt), Firmenbuchnr. FN 369122 b, getätigten Lieferungen und Leistungen. Irgendwelche Zusagen oder Nebenabreden von unseren Angestellten oder selbstständigen Vertretern, die über diese allgem. Geschäftsbedingungen hinausgehen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Vertreter haben keine Abschlussvollmacht. Anders lautende Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nicht als Vertragsbestandteil, soweit dies nicht schriftlich von uns akzeptiert wurde. Alle unsere Offerte sind hinsichtlich Preis, Menge, Liefertermin freibleibend und werden erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung im Rahmen der darin ausdrücklich von uns bestätigten Vertragspunkte Bestandteil des Kaufvertrages. Mündliche oder fernmündliche Auskünfte oder Erklärungen sind bis zu ihrer schriftlichen Bestätigung unverbindlich, ebenso Angaben in Prospekten, Katalogen, Preislisten, Rundschreiben, anzeigen etc. Darin enthaltene oder stillschweigend vorausgesetzte Zulassungen, Norm-Prüfungen, techn. Daten, Eigenschaften, Anwendungs- und Leistungsbeschreibungen, Anleitungen sind nur insoweit als zugesicherte Eigenschaften zu verstehen, als die schriftliche Auftragsbestätigung ausdrücklich darauf Bezug nimmt.

2. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Als Erfüllungsort gilt, falls nicht anders vereinbart, die Verladestelle; für die Zahlung der Sitz des Verkäufers. Es gilt stets Österreichisches Recht. Als Gerichtsstand gilt das zuständige Handelsgericht des Verkäufers als vereinbart.

3. Lieferung

Unsere Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd; sie sind nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich anerkannt haben. Weiters haften wir im Falle von Behinderung durch höhere Gewalt bei uns oder unseren Vorlieferanten, insbesondere durch Betriebsstörungen, Streiks, Rohstoff- und Warenmangel nicht für die Einhaltung der Lieferfrist. Sind wir mit einer Lieferung in Verzug, kann der Besteller nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von nicht erfüllten Teilen des Vertrages zurücktreten. Gleichermaßen behalten wir uns in diesen Fällen vor, hinsichtlichdes noch nicht erfüllten Teils der Lieferung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, es sei denn, uns fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last. Teillieferungen sind zulässig. Bei Aufträgen auf Abruf beginnt die Lieferfrist mit dem, auf das Einlangen des Abrufes folgenden Arbeitstag (Mo-Fr). Aus transport- und produktionstechnischen Gründen behalten wir uns eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 5% vor. Nimmt der Käufer die Ware auch nach Setzung einer Nachfrist nicht ab, können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Retourware wird nur nach vorheriger Rücksprache und gegen 15% Manipulationsgebühr und Retour-Frachtkosten-Übernahme durch den Käufer akzeptiert. Retournahme ausnahmslos mit bestätigtem Sustainflex-Retourschein, Sonderprodukte- bzw. Fertigungen können nicht zurückgenommen werden.

4. Versand-Gefahrenübergang-Annahmeverzug

Der Versand erfolgt wenn nicht anders vereinbart ist, auf Rechnung und Gefahr des Käufers ab Lagerort der Ware. Mit Übergabe der Ware an den ersten Frachtführer (Post, Bahn, Spediteur usw.) geht die Gefahr auf den Käufer über (gilt auch für Lieferungen, bei denen der Verkäufer gemäß der Vereinbarung die Fracht bezahlt). die Entlastung der Transportmittel am Bestimmungsort hat der Käufer bzw. der Empfänger oder dessen Erfüllungsgehilfe ohne Verzug auf seine Kosten und Gefahr durchzuführen. Paletten, die nicht ausdrücklich als Einwegpaletten definiert sind, sind entweder sofort bei Lieferung vollständig zu tauschen oder andernfalls innerhalb von 2 Wochen auf Kosten des Käufers an uns unbeschädigt zu retournieren. Andernfalls erfolgt die Verrechnung an den Käufer zu den aktuellen Gestehungspreisen. Ebenso treffen den Käufer alle, aus seinem Verschulden angelaufenen kausalen Mehrkosten (Wagenstandgeld, Kfz-Standgelder u. dgl.). Wir liefern, falls nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, unabgeladen. Von uns organisierte LKWs müssen max. innerhalb von 2 Std. ab Eintreffen am Entladeort entladen werden. Bei Überschreiten dieser Zeitspanne verrechnen wir an den Warenempfänger die entstandenen Stehzeiten & sst. Kosten lt. Spediteurrechnung weiter. Wird die Erfüllung des Auftrages durch Verschulden des Käufers bzw. seines Erfüllungsgehilfen vereitelt, so kann der Verkäufer entweder Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern oder vom Vertrag zurücktreten. Mehrkosten können zusätzlich in Rechnung gestellt werden (Lagerung, Transport, Notverkauf).

5. Gewährleistung-Mängelrügen-Fristen

Maßgebend für die Beurteilung der Ware ist ihr Zustand beim Versand am Erfüllungsort. Offene Mängel hat der Käufer dem Verkäufer bei Übernahme unverzüglich schriftlich auf dem Lieferschein oder Frachtbrief anzuzeigen. die Ware ist vom Käufer bei der Übernahme auch auf ihre Eignung hin zu untersuchen. Bei Schlecht- oder Falschlieferung ist die Be- und Verarbeitung bzw. Weiterveräußerung zu unterlassen. Dem Verkäufer muss jedenfalls vor der Verarbeitung der Ware Gelegenheit zur Überprüfung geboten werden. Andernfalls ist eine Gewährleistung ausgeschlossen. Transportschäden oder Mindermengender Ware hat grundsätzlich der Spediteur oder Frachtführer zu verantworten. Voraussetzung für eine Gewährleistung ist die Einhaltung der, vom Verkäufer schriftlich bekanntgegebenen Hinweise betreffend Lagerung, Verarbeitung etc. bzw. der in den einschlägigen Normen und Regelwerken festgelegten Richtlinien. Sämtliche, in den Dokumentationen des Verkäufers gegebenen Verarbeitungshinweise entsprechen aktuellen Kenntnissen und Erfahrungen. Sie stellen jedoch keine Zusicherung im Rechtssinne dar und werden nicht Inhalt eines Kaufvertrages. Bei der Anwendung sind stets die speziellen Bedingungen, sowohl in bauphysikalischer, bautechnischer und baurechtlicher Hinsicht zu beachten. Eine Gewährleistung aus der Beratung wird grundsätzlich ausgeschlossen.

6. Haftung

die Haftung für verschuldeten Schaden wir auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. die Gewährleistung umfasst nur die reine Schadenserhebung (Ersatzlieferung) und ist mit der Höhe des Auftrages limitiert. Der Verkäufer haftet nicht für die Erfüllung besonderer Vorschriften sowie für Einfuhrlizenzen und Zulassungen innerhalb Österreichs und innerhalb der EU, soweit sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart wurden. die Ersatzpflicht für die aus dem Produkthaftungsgesetz resultierenden Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, ist ausgeschlossen. Schadenersatz, insbesondere wegen Nichterfüllung, positiver Vertragsverletzung und Mangelfolgeschäden steht dem Käufer nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu. Sofern von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt, verjähren Schadenersatzansprüche innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung.

7. Preis und Zahlung

die Preise sind freibleibend und beziehen sich auf die jeweils gültige Preisliste des Verkäufers bzw. auf den Auftrag/Kaufvertrag. Sie gelten, wenn nicht anders vereinbart ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll und Verpackung zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich, so werden sich Lieferer und Besteller über eine Anpassung der Preise verständigen. Wir sind bei neuen Aufträgen (Anschlussaufträgen) nicht an die vorhergehenden Preise gebunden. die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum für den Verkäufer spesenfrei netto ohne jeden Abzug zu erfolgen. Bei Bezahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum gewährt der Verkäufer 3% Skonto. Skonti werden nur dann gewährt, wenn keine überfälligen Forderungen bestehen. die telefonisch oder mündlich vereinbarten Zahlungsbedingungen gelten dann nicht, wenn eine, bei Neukunden jeweils durchzuführende Bonitätsprüfung eine offene Belieferung nicht zulässt. In diesem Fall liefern wir ausschließlich gegen Bar- oder Scheckzahlung bei der Übernahme der Ware. Bei Zahlungsverzug werden bankmäßige Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank sowie Mahnspesen in der Höhe von EUR 11,- pro Mahnung verrechnet. Gegenforderungen können mit dem Rechnungsbetrag nicht aufgerechnet werden. Bei Wertänderung der Währung gilt als Rechnungsbetrag der Geldwert am Tage der Rechnungslegung. Wechsel werden nur nach Vereinbarung mit Regressverzichtserklärung der involvierten Bank(en) und dann ausschließlich zahlungshalber angenommen, wobei alle mit der Verwertung des Wechsels verbundenen Kosten und Gebühren zu Lasten des Käufers gehen. Tritt nach erfolgreicher Lieferung bzw. Teillieferung eine wesentliche Verschlechterung in der Vermögensanlage des Käufers ein, wird die Rechnung sofort fällig. Vereinbarte, erreichte Boni können nicht gegen offene Forderungen vom Verkäufer gegenverrechnet werden, solange sich der Käufer mit 1 oder mehreren Posten im Rückstand befindet.

8. Eigentumsvorbehalt

die Waren werden ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt geliefert und gehen erst nach vollständiger Bezahlung in das Eigentum des Käufers über. Im Falle der Verarbeitung der Ware zu einer neuen Sache oder bei Verbindung der Ware mit einer Hauptsache erwirbt der Verkäufer auf diese Weise Miteigentum an der neuen Sache oder an der Hauptsache solange der Eigentumsvorbehalt wirksam ist. Veräußert der Käufer Vorbehaltsware auf Kredit, so gelten die daraus sich ergebenen Kaufpreisforderungen mit ihrer Entstehung, als an den Verkäufer abgetretenen, ohne dass es noch eine gesonderte Abtretungserklärung bedarf. Bei Zahlung mittels Wechsel bleibt der vereinbarte Eigentumsvorbehalt bis zur Einlösung des Wechsels zu Gunsten des Verkäufers bestehen. die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren darf der Käufer weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen.

9. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine solche, die in zulässiger Weise deren Zweck am nächsten kommt.